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Urteil Versicherungsgericht (SG - AHV-H 2012/2)

Zusammenfassung des Urteils AHV-H 2012/2: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer beantragte eine Hilflosenentschädigung der AHV, die abgelehnt wurde, da er nicht regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen war. Auch sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgelehnt, da seine Beschwerde nicht aussichtslos war und keine schwierigen rechtlichen Fragen auftraten. Der Richter entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden und der Staat die Kosten für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernehmen soll.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AHV-H 2012/2

Kanton:SG
Fallnummer:AHV-H 2012/2
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AHV-H 2012/2 vom 31.10.2013 (SG)
Datum:31.10.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 43bis AHVG. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV sind nicht erfüllt. Art. 37 Abs. 4 ATSG. Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2013, AHV-H 2012/2).
Schlagwörter: AHV-H; Abklärung; Hilflosigkeit; Hilfe; Hilflosenentschädigung; Anspruch; Gesuch; Rechtsverbeiständung; Verwaltung; Lebensverrichtung; Beschwerdeführers; Lebensverrichtungen; Sachverhalt; Hilfsmittel; Körperpflege; Verfügung; Verfahren; Verrichtung; Verwaltungsverfahren; Auskleiden; Essen
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 24 ATSG ;Art. 37 ATSG ;Art. 46 AHVG ;
Referenz BGE:121 V 88; 130 V 253; 132 V 200;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AHV-H 2012/2

Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle

Entscheid vom 31. Oktober 2013

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,

    gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons

    St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    betreffend

    Hilflosenentschädigung zur AHV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren

    Sachverhalt:

    A.

    1. A. bezog bis zum Erreichen des AHV-Alters eine ganze Invalidenrente. Gemäss einem Bericht der (IV-) Regionalstelle vom November 1961 (AHV-H 2012/2-act. 5) litt er seit Geburt an einer spastischen Lähmung der rechten Hand, welche dank erworbener Routine nur geringfügig behindere. Im Oktober 1967 war das Leiden ärztlich als eine angeborene Radialislähmung rechts mit Fallhand beschrieben worden (AHV-H 2012/2- act. 34-4, im Zusammenhang mit dem Erwerb des Führerausweises). Der erste und der zweite Finger seien praktisch gelähmt und ohne Sensibilität, die übrigen Finger zeigten noch eine leichte Streck- und Beugefunktion. Bei einer Abklärung an Ort und Stelle vom 11. Dezember 1981 (AHV-H 2012/2-act. 58; für den Rentenanspruch) war unter anderem festgehalten worden, ein Faustschluss sei nicht möglich, da die Hand beim Gelenk absinke und kraftlos sei. Der rechte Fuss des Versicherten sei sichtbar dünner und kleiner, sein Gang dadurch "schief". - Am 3. Januar 2001 (AHV-H 2012/2-act. 128) hatte der Versicherte eine Hilflosenentschädigung der IV beantragt und eine Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen An- und Auskleiden sowie teilweise beim Essen, der Körperpflege, dem Verrichten der Notdurft und der Fortbewegung geltend gemacht. Der Arzt Dr. med. B. hatte angegeben, es bestehe eine spastische Armlähmung seit Geburt (AHV-H 2012/2-act. 128-4). Am 5. April 2001 (AHV-H 2012/2-act. 136) hatte eine Abklärung an Ort und Stelle stattgefunden. Dr. B. hatte am 2. Mai 2001 (AHV-H 2012/2-act. 138-2) erklärt, An- und Ausziehen könne sich der Versicherte. Er könne für seine eigenen Belange auch Knöpfe und Reissverschlüsse schliessen, habe allerdings etwas Schwierigkeiten. Gelegentlich brauche er Hilfe von Drittpersonen, auch für seine Intimpflege. Ansonsten könne er sich aber selber versorgen (vgl. auch die frühere Beurteilung vom 15. Januar 2001, AHV-H 2012/2-act. 129-2). Auf den ablehnenden Vorbescheid hin hatte Dr. B. am 19. Juni 2001 (AHV-H 2012/2-act. 141) geschrieben, der Versicherte sei damit nicht einverstanden. Und tatsächlich habe er in letzter Zeit erhebliche zunehmende Beschwerden im Bereich der rechten gelähmten Hand. Die sensible Sensorik habe ab- und die Spastik zugenommen. Die Finger seien

      eingekrallt. Mit der rechten Hand könne er praktisch nichts mehr unternehmen. Das Gesuch ist am 3. Juli 2001 (AHV-H 2012/2-act. 144) abgewiesen worden. Einzig beim Essen sei der Versicherte auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. - Ein neues Gesuch vom 20. Juni 2002 (Hilfsbedürftigkeit beim An- und Auskleiden sowie teilweise beim Essen und beim Verrichten der Notdurft; Scheidung im Juni 2002; AHV- H 2012/2-act. 147) wurde am 13. Februar 2003 (AHV-H 2012/2-act. 157) abgewiesen, nachdem Dr. B. erklärt hatte, die Hilflosigkeit habe sich nicht verändert, doch sei der Versicherte nun allein im Haushalt (AHV-H 2012/2-act. 151; vgl. auch AHV-H 2012/2-act. 153 und 148).

    2. Am X 2012 (AHV-H 2012/2-act. 172) stellte der Versicherte einen weiteren Antrag, diesmal um eine Hilflosenentschädigung der AHV. Darin gab er an, er sei beim An- und Auskleiden sowie teilweise beim Essen (Nahrung Zerkleinern) und bei der Körperpflege (Waschen und Baden/Duschen) auf Hilfe angewiesen. Ausserdem benötige er dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe, und zwar zunehmend beim Ankleiden, bei der Essenszubereitung und beim Waschen. Die Hilfe leiste seine Ehefrau (verheiratet seit Juni 2005). Dr. med. C. , Allgemeine Innere Medizin FMH, erklärte, die Angaben deckten sich mit den von ihm erhobenen Befunden. Der Versicherte sei aufgrund der bekannten Hemiparese im Alltag eingeschränkt (AHV-H 2012/2-act. 172-6). Gemäss einer älteren detaillierteren Diagnoseliste von Dr. B. (vom 14. August 2002; AHV-H 2012/2-act. 148) leidet er an einer armbetonten Halbseitenlähmung rechts seit Geburt, einer schweren Spondylarthrose der Wirbelsäule, schwerster (wohl:) Kyphoskoliose, Tendoperiostosen in den Bereichen der ganzen Wirbelsäule, Gonarthrosen, Osteoporose und einem Status nach Myokardinfarkt, nach Angaben vom 4. Februar 2006 (AHV-H 2012/2-act. 162-3) an schweren Folgen einer Polymyelitis als Kleinkind und Hypercholesterinämie.

    3. Am 7. Mai 2012 klärte die Sozialversicherungsanstalt die Hilflosigkeit telefonisch

      ab und gelangte zum Ergebnis, dass einzig beim Essen eine Hilflosigkeit bestehe. Eine Änderung der Hilflosigkeit habe sich nicht ergeben. Festgehalten wurde unter anderem, der Versicherte habe nach Scheidung allein gelebt, habe aber täglich Hilfestellungen benötigt. Bei allen Verrichtungen, bei welchen er Hilfe benötigt habe, habe ihm seine Nichte geholfen, was aber nicht aktenkundig sei (Aktennotiz von jenem Tag, AHV-H 2012/2-act. 182).

    4. Am 21. Mai 2012 (AHV-H 2012/2-act. 176) zeigte Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen an, er vertrete den Ver­ sicherten. Am 20. Juni 2012 stellte er für ihn ein Gesuch um unentgeltliche Prozess­ führung (AHV-H 2012/2-act. 183).

    5. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 (AHV-H 2012/2-act. 180) nahm der Rechtsvertreter des Versicherten zum Abklärungsbericht vom 7. Mai 2012 Stellung und beantragte, es sei dem Versicherten rückwirkend seit fünf Jahren eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Er begründete, weshalb seit vielen Jahren eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorliege.

    6. Die Sozialversicherungsanstalt erklärte ihm am 13. Juli 2012 (AHV-H 2012/2-

      act. 185), zurzeit werde der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (der IV, richtig: der AHV, korrigiert am 10. August 2012) abgeklärt. Vor Erlass eines Vorbescheids (einer Verfügung) dränge sich eine anwaltliche Verbeiständung in der Regel nicht auf; ein Ausnahmefall liege nicht vor.

    7. Der Rechtsvertreter des Versicherten wandte am 25. Juli 2012 (AHV-H 2012/2- act. 187) ein, eine anwaltliche Vertretung sei hier sachlich geboten, denn die Verwaltung habe schon mehrere Gesuche abgelehnt, obwohl der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bereits seit mindestens dem Jahr 2000 bestehe. Seit damals habe sich der gesundheitliche Zustand des Versicherten nicht mehr verändert.

    8. Mit (Zwischen-) Verfügung vom 10. August 2012 (AHV-H 2012/2-act. 188) lehnte die Sozialversicherungsanstalt eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. Eine solche Vertretung sei vor Erlass der Verfügung nicht notwendig. Anders könnte es grundsätzlich vom Zeitpunkt der Erhebung einer Einsprache gegen eine allfällige Abweisung an sein.

    9. Dr. C. beantwortete der Sozialversicherungsanstalt am 11. August 2012 (AHV- H 2012/2-act. 190) verschiedene am 16. Juli 2012 (AHV-H 2012/2-act. 186) an ihn ge­ richtete Fragen. Wegen der Hemiparese bestünden einzig rechts armbetonte Ein­ schränkungen. Rezidivierend leide der Versicherte aber auch an linksseitigen Schulter­ beeinträchtigungen, die bei verrenkenden Bewegungen, wie sie beim An- und Aus­

      ziehen und Duschen nötig seien, Schmerzen bereiteten. Links sei die Bewegung weitgehend uneingeschränkt. - Am 7. September 2012 (AHV-H 2012/2-act. 193) setzte sich die Verwaltung mit den Einwänden in Bezug auf die einzelnen massgeblichen Verrichtungen auseinander. - Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenver­ sicherung hielt am 10. Oktober 2012 (AHV-H 2013/1-act. 193) fest, der Versicherte habe seit dem Kleinkindalter gelernt, die alltagspraktischen Verrichtungen wegen der Parese des rechten Armes links auszuführen. Neue Diagnosen und Befunde, welche die funktionelle Einhändigkeit links einschränken würden, seien in den letzten Jahren nicht hinzugetreten. Mit Kompensationsstrategien, Hilfsmitteln und allenfalls erhöhtem Zeitaufwand sei es möglich und zumutbar, die Verrichtungen ohne regelmässige und erhebliche Fremdhilfe zu bewältigen. Selbst eine einhändige Zubereitung und Einnahme der Nahrung sei mit geeigneten Hilfsmitteln durchaus möglich.

    10. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 (AHV-H 2013/1-act. 196) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab. Allein in der Lebensverrichtung Essen sei regelmässige und erhebliche Hilfe nötig.

B.

    1. Gegen die (Zwischen-) Verfügung vom 10. August 2012 (AHV-H 2012/2-act. 188)

      richtet sich die von Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser für den Betroffenen am

      6. September 2012 erhobene Beschwerde (AHV-H 2012/2). Der Rechtsvertreter be­ antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, ebenso sei ihm die unentgelt­ liche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Versicherungsgericht zu gewähren. Eine anwaltliche Rechtsverbeiständung sei notwendig. Der Beschwerdeführer sei über 65- jährig und mit dem Sozialversicherungsrecht und insbesondere den einschlägigen Bestimmungen betreffend die Hilflosenentschädigung nicht vertraut. Er habe die Aus­ führungen der Beschwerdegegnerin nicht nachzuvollziehen vermögen. Sein Ersuchen um eine Entschädigung sei schon zum zweiten Mal abgewiesen worden, obwohl die Voraussetzungen seit Jahren erfüllt seien. Bei einem Versicherten, einem Sozialarbeiter einem Angehörigen verwandter Berufsgattungen könnten die erforderlichen ein­ gehenden Kenntnisse von Gesetz und Gerichtspraxis nicht vorausgesetzt werden. Eine

      Vertretung könnte nicht durch einen Sozialarbeiter Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen wahrgenommen werden. Es stellten sich Fragen bezüglich der Verjährung und der Höhe der Entschädigung, die nicht einfach seien. Die Behauptung, das Verfahren befinde sich noch im Abklärungsstadium, sei falsch. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer vielmehr mitgeteilt, dass die aktu­ ellen Angaben vom 7. Mai 2012 keine Änderung der Hilflosigkeit ergeben hätten. Der Beschwerdeführer wäre mit einer Stellungnahme dazu überfordert gewesen. Allein aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass er seit längerer Zeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen erheblich beeinträchtigt sei. Die Beschwerdegegnerin habe nur telefonische Abklärungen vorgenommen. Das erweise sich als ungenügend. Es seien denn auch die falschen Schlüsse gezogen worden.

    2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2012 (zu AHV-H 2012/2) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im betroffenen Verfahrensstadium sei es um die Prüfung einer regelmässigen und erheblichen Hilfsbedürftigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gegangen. Da die IV- Stelle einen Anspruch im Februar 2003 formell rechtskräftig abgelehnt und sich der Beschwerdeführer erst im X 2012, ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, zum Leistungsbezug angemeldet habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern sich komplexe Rechtsfragen stellen sollten, zumal sich in den Akten keine Bestätigung dafür finde, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch seit Jahren erfüllt seien. Das Verwaltungsverfahren sei vielmehr sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagert. Wegen Rechtsunkundigkeit auf Unterstützung angewiesene Rechtssuchende hätten sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen unentgeltlichen Rechtberatungen zu behelfen. Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, werde nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung käme einem generellen Anspruch gleich, während die gesetzliche Konzeption einen sehr strengen Massstab ansetze und ein Anspruch im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen bestehe.

    3. Am 22. November 2012 hat die Gerichtsleitung dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) im Gerichtsverfahren entsprochen.

    4. Mit Replik vom 14. Januar 2013 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daran fest, dass die anwaltliche Verbeiständung notwendig sei, da der Beschwerde­ führer seine Ansprüche bei früheren Anmeldungen nicht habe durchsetzen können. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2012 zeige, dass einem Laien auch mit Unterstützung von Fachstellen, die dort aber praktisch nicht vorhanden seien, die notwendigen Kenntnisse fehlten. Die Beschwerdegegnerin habe die minimsten verfahrensrechtlichen Regeln missachtet, indem sie die notwendigen Abklärungen nur rudimentär vorgenommen und das Untersuchungsprinzip verletzt habe. Der Sachverhalt sei nur telefonisch abgeklärt und der Beschwerdeführer nicht anhand der gesetzlichen Kriterien der Hilflosigkeit untersucht worden.

    5. Die Beschwerdegegnerin hat am 24. Januar 2013 an ihrem Antrag festgehalten

und im Übrigen auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.

C.

Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2012 hatte der Versicherte am 13. November 2012 Einsprache erheben und die Abklärung durch ein medizinisches Gutachten, eventualiter ab X 2011 eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit mittleren Grades sowie von X 2011 an rückwirkend auf fünf Jahre eine Hilflosenent­ schädigung der IV (ebenfalls für Hilflosigkeit mittleren Grades) beantragen lassen. - Die Sozialversicherungsanstalt hatte diese mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 abgewiesen. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV liege ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und falle in die Zuständigkeit der IV-Stelle. Der Sachverhalt sei gründlich und sorgfältig abgeklärt worden. Zu erwähnen seien der ausführliche Bericht über die telefonische Abklärung vom 21. März 2012 (d.h. 7. Mai 2012), die spezifische Befragung und Auskunftserteilung des Hausarztes vom 16. Juli/11. August 2012, die ausführliche Zusammenfassung und Konklusion vom 7. September 2012 und deren Plausibilisierung durch den RAD vom 10. Oktober 2012. Von weiteren Abklärun­ gen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Unstrittig seien die Einschätzungen bezüglich der Verrichtungen des Essens, des Aufstehens/Absitzens/Abliegens und der Fortbewegung sowie zu den Fragen von dauernder Pflege regelmässiger persön­ licher Überwachung. Es sei dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungs­ pflicht zumutbar, der Behinderung angepasste Kleidung zu tragen und Hilfsmittel

einzusetzen. Die blosse Erschwerung Verlangsamung beim An- und Auskleiden begründe keine Hilflosigkeit. In der Vergangenheit habe er gemäss den Ausführungen des RAD auch Knöpfe und Reissverschlüsse schliessen können. Es seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinzugekommen, welche die Verwendung des linken Arms und der linken Hand einschränken würden. Gestützt auf die plausible Beurteilung des RAD sei davon auszugehen, dass dem Versicherten bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel auch das An- und Ausziehen von behinderungsangepasster warmer Kleidung möglich sei. Dass er beim Ordnen der (geeigneten) Kleider im Rahmen der Notdurftverrichtung Hilfe benötigen solle, erscheine nach dem Dargelegten nicht plausibel. Mit der funktionstüchtigen linken Hand sollte dem Versicherten das Waschen des Rückens, der Füsse und der Haare, allenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, möglich sein. Eine allfällige Hilfsbedürftigkeit beim Schneiden der Nägel beim Enthaaren sei grundsätzlich nicht relevant, da die Hilfe nicht täglich erforderlich sei.

D.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser für den Betroffenen am 15. März 2013 erhobene Beschwerde AHV-H 2013-1. Der Rechtsvertreter beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf­ zuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen, ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch ihn zu gewähren. Da der Beschwerde­ führer seit Geburt bzw. durch Krankheit hilflos sei, sei bis zum AHV-Alter die IV zu­ ständig. Die Beeinträchtigungen seien seit vielen Jahren vorhanden, hätten sich aber mit zunehmendem Alter verstärkt. Namentlich hätten die Bewegungseinschränkungen des linken Armes erheblich zugenommen. Der Beschwerdeführer könne den linken Arm nicht mehr normal nach vorne und nach hinten und vor allem nicht auf die rechte Seite bewegen und den Funktionsverlust des rechten Armes nicht annähernd kompensieren. Das habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei beim Anziehen unentbehrlicher Kleidungsstücke auf Hilfe angewiesen. Ebenfalls bestehe Hilfsbedürftigkeit - wie im Abklärungsbericht ausgeführt - bei der Körperpflege, und zwar seit vielen Jahren. Gemäss dem Abklärungsbericht benötige

      der Beschwerdeführer auch Hilfe beim Ordnen der Kleider bei der Verrichtung der Notdurft. Die Behörde habe den rechtserheblichen Sachverhalt aus eigener Initiative abzuklären und dürfe Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, sie seien nicht belegt worden. Die Abklärungen dürften auch nicht in das Einspracheverfahren verlegt werden. Die Abklärung vom 7. Mai 2012 sei nur telefonisch erfolgt, was völlig ungenügend sei. Als Berichterstatterin müsse eine qualifizierte Person wirken, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und den aus den Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen habe und es seien für einen Bericht detaillierte Erhebungen und eine plausible Begründung erforderlich. Der vorliegende Abklärungsbericht sei nicht hinreichend qualifiziert. Entgegen dem Bericht von

      Dr. C. sei der Beschwerdeführer mit dem linken Arm wegen der zunehmenden Schmerzen, dem fortgeschrittenen Alter und der jahrelangen Überbeanspruchung ausserdem seit Jahren nicht nur rezidivierend, sondern dauernd eingeschränkt. Die Hilflosenentschädigung sei rückwirkend auszurichten, da eine Hilflosigkeit mittleren Grades seit vielen Jahren bestehe und vom Beschwerdeführer rechtzeitig angemeldet worden sei, während sie rechtswidrig abgewiesen worden sei.

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 15. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. - Am 17. April 2013 hat die Gerichtsleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. - Der Beschwerdeführer hat am 3. Mai 2013 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

    1. Im Streit liegt zum einen (AHV-H 2013/1) der Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 15. Oktober 2012 abgewiesen hat. Damit hatte sie das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Hilflosenentschädigung der AHV vom X 2012 abgelehnt. Der Beschwerdeführer beantragt eine Rückweisung der Sache zur Abklärung, eventualiter Zusprechung einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades, und zwar rückwirkend.

    2. Frühere Verfahren betreffend eine allfällige (IV-) Hilflosenentschädigung für den Beschwerdeführer waren mit leistungsablehnenden Verfügungen vom 3. Juli 2001 und vom

13. Februar 2003 abgeschlossen worden. Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin ist auf das neue (AHV-) Gesuch vom X 2012 eingetreten, was nicht zu beanstanden ist. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie das neue Leistungsgesuch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 130 V 253 E. 3.3). Von einer Rechtskraftbindung aus den früheren Leistungsablehnungen kann nicht ausgegangen werden (vgl. Franz Schlauri, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Ulrich Meyer [Hrsg.], 2. A. 2007,

S. 1110 Rz 137, mit Hinweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S S. vom 7. Dezember 2005, IV 2005/46; vgl. Miriam Lendfers, Die IVV- Revisionsnormen [Art. 86ter-88bis] und die anderen Sozialversicherungen, in: Schaffhauser/Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 60).

2.

    1. Gemäss Art. 43bis AHVG in der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung haben Bezüger von Altersrenten Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem leichtem Grad hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). - Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat

      (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG richtet sich der Anspruch auf

      Nachzahlungen nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Diese Bestimmung lässt den Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war, erlöschen. Für den Fall, dass ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend macht, schreibt Art. 46 Abs. 2 AHVG vor, dass die Hilflosenentschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet wird, die der Geltendmachung des Anspruchs vorausgehen. Weiter gehende Nachzahlungen

      werden gemäss jenem Absatz erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

    2. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV-Stellen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). - Gemäss letzteren (Art. 66bis Abs. 1 AHVV) ist für die Bemessung Art. 37

Abs. 1, 2 lit. a und b sowie 3 lit. a bis d IVV sinngemäss anwendbar: Nach Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb­ licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 1). Die Hilflosigkeit gilt nach (dem hier relevanten Teil von) Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Als leicht gilt die Hilflosigkeit gemäss den genannten Teilen von Art. 37 Abs. 3 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten

ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) wegen einer schweren Sinnesschädigung eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

3.

    1. Zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts stehen vorliegend die Angaben des Beschwerdeführers, die ärztlichen Auskünfte und die Abklärungsberichte zur Ver­ fügung. Für die Beurteilung des Gesuchs vom X 2012 wurde lediglich eine telefonische Sachverhaltsabklärung, d.h. eine Befragung des Beschwerdeführers, durchgeführt. Das

      Interesse richtete sich dabei auf einen Vergleich mit den Ergebnissen der bisherigen Abklärungen, namentlich der früheren Abklärung an Ort und Stelle. Schon der Bericht über die damalige Abklärung an Ort und Stelle enthielt allerdings seinerseits kaum Angaben über die eigene Wahrnehmung der Abklärungsperson zu den allfälligen funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers und zum Vorgang der Vor­ nahme von Lebensverrichtungen, auch keine Fremdangaben. Korrektive zur subjektiven Schilderung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers fanden sich stattdessen in der ärztlichen Beurteilung und in der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers. Diese Umstände sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, lässt sich der Sachverhalt aber so weit mit ausreichender (d.h. überwiegender) Wahrscheinlichkeit festhalten, als er hier relevant ist. Von einer Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen kann abgesehen werden.

    2. Unbestrittenermassen nicht hilfsbedürftig ist der Beschwerdeführer in den Be­ reichen des Aufstehens/Absitzens/Abliegens und der Fortbewegung. Ebenso wenig be­ darf er der dauernden Pflege regelmässiger persönlicher Überwachung.

    3. Unbestritten ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung des Essens regelmässig in erheblichem Mass der Hilfe bedarf. Dass sämtliche Speisen durch eine Drittperson in mundgerechte Stücke geteilt werden müssten und er nicht in der Lage sei, ein Brot mit Butter zu bestreichen, wie er am 7. Mai 2012 angegeben hatte, erscheint allerdings nicht überzeugend, kann er doch nach der Aktenlage den linken Arm und die linke Hand gebrauchen (die Bewegung ist weitgehend unein­ geschränkt, es bestehen jedoch rezidivierend Schulterschmerzen) und ist ihm der Ein­ satz gewisser diesbezüglicher Hilfsmittel (vgl. die RAD-Stellungnahme vom 10. Oktober 2012, AHV-H 2013/1-act. 193) zumutbar. Dennoch gibt es wohl gewisse Speisen - wie etwa Fleischstücke andere Nahrungsmittel festerer Konsistenz -, welche ohne Hilfe nicht zerkleinert werden können und die sich auch nicht zumutbarerweise ersetzen liessen (vgl. dazu den Bundesgerichtsentscheid i/S K. vom 28. Januar 2011, 8C_728/10).

    4. In seiner Anmeldung vom X 2012 macht der Beschwerdeführer eine

      Hilflosigkeit im Bereich des An- und Auskleidens geltend (AHV-H 2012/2-act. 172-3).

      Im Abklärungsbericht vom 7. Mai 2012 (AHV-H 2012/2-act. 182) wurde dazu festgehalten, der Beschwerdeführer könne keine Reissverschlüsse und Knöpfe schliessen (im Alltag häufig gebraucht) und keine Schuhe binden. Beim Anziehen der Socken stosse er an seine Grenzen. Es sei ihm aber zumutbar, angepasste Kleider zu tragen und Hilfsmittel einzusetzen. Die Verrichtung werde seit jeher wie beschrieben erledigt. In der Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 11. Juli 2012 (AHV-H 2012/2-180) lässt der Beschwerdeführer einwenden, so weit möglich trage er mit Reiss- Klettverschluss angepasste Kleider und Schuhe. Winterkleider wie Jacken einen dicken Pullover könne er ohne Dritthilfe aber nicht anziehen, ebenso wenig lange Unterhosen. Das Anziehen der Hosen bereite ihm auch bei Modellen mit

      Gummizug grösste Mühe, so dass er dabei meistens Hilfe benötige. Es bestehe zudem

      die Schwierigkeit, dass solche Hosen nicht richtig halten würden. Dr. C. erklärte am

      11. August 2012 (AHV-H 2012/2-act. 190), dass dem Beschwerdeführer das Verschliessen von Knöpfen und das Ankleiden von Hosen ohne Gummizug nicht möglich seien. Für das Anziehen der Hose mit Gummizug habe er sehr lange gebraucht. Beim Anziehen der Socken habe er unterstützt werden müssen. Die Schuhe habe er selber anziehen können. Schönere Schuhe zum Binden könne er nicht selber anziehen. Einen Pullover könne er mit Mühe anziehen. - Dass der Beschwerdeführer Knöpfe gar nicht mehr verschliessen und keine Hosen ohne Gummizug anziehen könne, ist nur pauschal mit der Feststellung begründet, dass der rechte Arm zur Unterstützung kaum zu verwenden sei; es erscheint nach der Aktenlage nur teilweise plausibel, ist hierfür doch nicht generell der Einsatz beider Hände erforderlich. Der Beschwerdeführer kann zudem gemäss Dr. C. den rechten Arm bei zunehmender Verschlechterung zwar kaum bzw. fast gar nicht mehr verwenden, was aber doch immerhin eine wenigstens minime zudienende Funktion annehmen lässt. Dass beim Schliessen von Knöpfen Schwierigkeiten bestehen, wie bereits Dr. B. im November 2002 (AHV-H 2012/2-act. 153) bestätigte, ist - besonders für Knöpfe am linken Ärmel - nachvollziehbar. Bei Auftreten der linksseitigen stärkeren Schulterschmerzen sind die Verrichtungen (wie etwa auch das Anziehen von Hosen) wohl zusätzlich erschwert, aber doch nicht verunmöglicht. Die blosse Erschwerung Verlangsamung bei den Lebensverrichtungen begründet nicht bereits Hilflosigkeit (ZAK 1986 S. 481 E. 2b). Im Vergleich zu fixierten Reissverschlüssen an Hosen Schuhen sind offene Reissverschlüsse, etwa an Jacken, einhändig schwieriger verschliessbar. Was die

      Verwendung solcher Reissverschlüsse und das Binden von Schuhen mit Schnürsenkeln betrifft, ist zu bedenken, dass die Rechtsprechung es als zumutbare Erfüllung der Schadenminderungspflicht betrachtet, Kleidungsstücke und Schuhe zu verwenden, mit welchen sich die bekannten Schwierigkeiten annähernd vollständig eliminieren lassen (vgl. ZAK 1989 S. 213; Entscheide des Eidgenössischen Ver­ sicherungsgerichts i/S V. vom 12. November 2002, I 108/01, und i/S A. vom 31. Januar 2001, I 462/99). In diesem Sinn wurde Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege bei einer Person mit vollständig gelähmtem Arm verneint (ZAK 1986

      S. 483). Zumutbar wäre auch die Verwendung einer Anziehhilfe für die Socken

      (vgl. AHV-H 2012/2-act. 193-2). Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor (vgl. ZAK 1989 S. 213; I 108/01). Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe ist beim Beschwerdeführer, der an die Lähmung seines rechten Arms seit Kindheit gewohnt ist, im massgeblichen Zeitraum (auch bei fortgeschrittenem Alter) in diesem Bereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich.

    5. Was die Verrichtung der Körperpflege betrifft, gab der Beschwerdeführer in der Anmeldung an, beim Waschen und beim Baden/Duschen auf Hilfe angewiesen zu sein. In der Beschwerde wird vorgebracht, im Abklärungsbericht vom 7. Mai 2012 werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Er könne die linke Körperhälfte, die rechte Rückenpartie und den Intimbereich nicht selbständig waschen und trocknen. Da er nicht beide Arme einsetzen könne und Tätigkeiten über Kopf erschwert seien, wasche ihm seine Frau die Haare. Sie schneide ihm auch die Nägel, da er als Rechtshänder die Schere links nicht richtig halten könne. Im Abklärungsbericht sind denn auch betreffend das Waschen und Trocknen entsprechende Feststellungen gemacht worden. Ausserdem wurde berichtet, der Ein- und Ausstieg aus der Badewanne erfolge wegen Sturzgefahr mit Unterstützung. Das Haarewaschen und Nägelschneiden erledige der Beschwerdeführer nicht selber. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um die Wiedergabe der Schilderungen des Beschwerdeführers selber. Die Abklärungsperson ihrerseits ging in der Folge davon aus, dass keine Hilfsbedürftigkeit bestehe, da sich seit der Abklärung zum Gesuch vom Januar 2001 keine Veränderung ergeben habe. Dr. C. gab am 11. August 2012 zur Auskunft, das Waschen der rechten (wohl eher: linken) Körperhälfte sei dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. es gehe "kaum". Das Duschen ist nach diesen

      Angaben bei Auftreten des rezidivierenden linksseitigen Schulterleidens schmerzhaft. Ein Bedarf nach regelmässiger und erheblicher Dritthilfe im Bereich der Körperpflege ist bei dieser Sachlage nicht ausgewiesen. Mit Einsatzmöglichkeit einzig der linken Hand ist die Körperpflege am linken Arm zwar ohne Hilfsmittel ausgeschlossen und jene auf der linken Körperseite erschwert. Mit entsprechenden Hilfsmitteln kann sie aber einhändig - rechtsprechungsgemäss (vgl. ZAK 1986 S. 481) - ausreichend und zumutbarerweise ausgeführt werden. Dass dem Beschwerdeführer die hierfür erforderliche Beweglichkeit der linken Seite regelmässig fehle, ist nach der Aktenlage für den zu beurteilenden Zeitraum nicht anzunehmen. Das Angewiesensein auf Hilfestellung beim Waschen des linken Arms wegen eines armbetonten spastischen rechtsseitigen Hemisyndroms erreicht nach der Rechtsprechung auch nicht die notwendige Erheblichkeit (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S M. vom 22. August 2012, 9C_373/2012). Der Hilfsbedarf beim Schneiden der Nägel wird ebenfalls nicht als erheblich betrachtet (ZAK 1986 S. 481). Noch im Jahr 2002 hatte der

      Beschwerdeführer bei der Körperpflege im Übrigen eine Hilfsbedürftigkeit verneint, unten aber "Waschen" erwähnt (möglicherweise hat er damit die Haushalttätigkeit ge­ meint). Dr. B. hatte nur gelegentlichen Unterstützungsbedarf beschrieben (AHV-H 2012/2-act. 138-2).

    6. Der Beschwerdeführer hatte bei der telefonischen Abklärung (im Unterschied zur Anmeldung) angegeben, er sei beim Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung hilfsbedürftig, und zwar entsprechend dem An- und Auskleiden (Öffnen und Schliessen der Verschlüsse). Die nötige Hilfe beim Ordnen der Kleider bei der Reinigung im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung ist ungeachtet der Lebensverrichtungen An-/Auskleiden und Körperpflege bei der Notdurftverrichtung

      zu berücksichtigen (Bundesgerichtsentscheid i/S M. vom 8. April 2010, 8C_30/2010; BGE 121 V 88). Vorliegend ist nach dem oben zum An- und Auskleiden Dargelegten kein regelmässiger und erheblicher Bedarf an Dritthilfe ausgewiesen.

    7. Da der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der AHV demnach nicht erfüllt, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde AHV-H 2013/1 ist abzuweisen.

    8. Gerichtskosten sind für das Verfahren AHV-H 2013/1 keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

    9. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren AHV-H 2013/1 durch die Gerichtsleitung vom 17. April 2013 ist aber der Staat zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel auf Fr. 2'800.-- zu reduzieren. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm gestatten, kann der Beschwerdeführer allerdings zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).

4.

    1. Zum zweiten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche

      Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren strittig (Beschwerde AHV-H 2012/2).

    2. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person nach Art. 37 Abs. 4 ATSG (eingeordnet unter dem Titel "Sozialversicherungsverfahren", geltend also für das ganze Verwaltungsverfahren, vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A. 2009,

      N 20 zu Art. 37) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Vorausgesetzt ist, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und dass die Verbeiständung zur Wahrung ihrer Rechte konkret notwendig ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1). - Hat sich nun auch konkret gezeigt, dass die Beschwerde nicht erfolgreich war, so war sie doch nicht aussichtslos.

    3. An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ist im Zusammenhang mit Art. 37 Abs. 4 ATSG rechtsprechungsgemäss ein sehr strenger Massstab anzulegen (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 28. Juni 2012, 8C_438/12). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist mit Blick darauf, dass der

      Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) gilt, die Versicherungsträger und

      Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben, nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (Bundesgerichtsentscheid i/S K. vom 22. Februar 2013, 9C_908/12; BGE 132 V 200).

    4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verwaltungsverfahren wurde am 20. Juni 2012 gestellt, zu einem Zeitpunkt, als eben die telefonische Abklärung stattgefunden hatte und dazu Stellung zu nehmen war. Aufgrund dieses Berichts war eine Gesuchsabweisung absehbar. Dem Beschwerdeführer war aufgrund der in den Anmeldungen und in den Erhebungen an ihn gestellten Fragen (schon aus früheren Verfahren) bekannt, worauf es in Bezug auf den rechtlich bedeutsamen Sachverhalt des Verrichtens der alltäglichen Lebensverrichtungen ankommt. Aus den Abschlüssen der früheren Verfahren war auch ersichtlich geworden, welches die juristische Argumentation ist. Zwar drohte eine erneute Gesuchsabweisung aufgrund einer lediglich telefonischen Abklärung. Von einer Ausnahmesituation im Sinn der Rechtsprechung ist aber nicht auszugehen. Eine fehlerhafte Sachverhaltsgrundlage (im Hinblick auf die Prüfung des Hilflosenentschädigungsanspruchs) hätte der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung geltend machen können. Schwierige rechtliche tatsächliche Fragen stellten sich im Verwaltungsverfahren nicht. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, lässt sich angesichts der höheren Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren nichts ableiten. Mit der Beschwerdeerhebung ist der Beschwerdeführer denn auch in ein stark formalisiertes gerichtliches Streitverfahren involviert, in dem eine anwaltliche Vertretung ohne weiteres als notwendig zu qualifizieren ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S I. vom 21. Oktober 2013).

    5. Die Beschwerde AHV-H 2012/2 ist demnach abzuweisen.

    6. Für den Entscheid im Beschwerdeverfahren AHV-H 2012/2 sind ebenfalls keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

    7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens AHV-H 2012/2 hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 22. November 2012 ist hingegen der Staat zu verpflichten, für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint hier eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist wiederum um einen Fünftel auf Fr. 1'200.-- zu reduzieren. Auch diesbezüglich gilt die oben (E. 3.9) erwähnte allfällige Nachzahlungspflicht.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

entschieden:

  1. Die Beschwerden AHV-H 2013/1 und AHV-H 2012/2 werden abgewiesen.

  2. Es werden für beide Beschwerden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren AHV-H 2013/1 mit Fr. 2'800.-- und für das Beschwerdeverfahren AHV-H 2012/2 mit Fr. 1'200.-- (je einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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